§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Farbe

  1. Der im Jahre 1909 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Neuenkirchen - Melle e. V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle – Neuenkirchen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 1655 eingetragen.
  3. Der Verein führt die Farben Gelb/Blau.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

  1. Der Verein macht es sich zur Aufgabe,
    1. die Sportinteressen der Vereinsmitglieder,
    2. den Freizeit- und Breitensport,
    3. den Gesundheitssport,
    4. den allgemeinen Wettkampfsport und
    5. den Leistungssport im Rahmen gegebener Möglichkeiten gleichermaßen zu fördern.
  2. Der Verein macht es sich weiter zur Aufgabe, seinen Mitgliedern und besonders seinen jugendlichen Mitgliedern die Möglichkeit zur Betätigung in verschiedenen Angebotsformen zu gewähren und sportliche Leistungen durch gezielte Förderung zu erreichen.
  3. Der Verein strebt darüber hinaus durch sportliche, kulturelle und gesellige Angebote eine sinnvolle Freizeitgestaltung für seine Mitglieder an.
  4. Den unter Absatz 1 bis 3 genannten Zielen dienen regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden, Wettkampfveranstaltungen, gesellige und kulturelle Veranstaltungen sowie Freizeitangebote.
  5. Entfällt.
  6. Der Verein will darüber hinaus das Miteinander und die Verständigung insbesondere unter den Vereinsmitgliedern aus unterschiedlichen Herkunftsländern fördern.
  7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  8. Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden und Sportbünden. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
  9. Der Verein kann sich bei Sport- und Spielgemeinschaften beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  3. Der Verein unterscheidet aktive und passive ordentliche Mitglieder , Ehrenmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag vorläufig erworben. Im Ausnahmefall kann eine Rechnungsstellung beantragt werden. In diesem Fall wird eine Verwaltungsgebühr berechnet. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht.
  5. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft voraus.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Hauptausschuss ernannt.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens vier Wochen vorher schriftlich zu Händen des Vorstandes zu erklären.
    2. durch Tod einer natürlichen bzw. Auflösung einer juristischen Person.
    3. durch Ausschluss ( siehe § 7) aus dem Verein.
    4. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Hauptausschuss durch Beschluss einer Beitragsordnung. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Hauptversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Mitglieder, die sich unverschuldet in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, kann auf Antrag von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
  4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  5. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  6. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 7 Vereinsausschluss

  1. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
    1. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,
    2. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Satzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört und
    3. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
  2. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied ein Einspruch an das Vereins-Schiedsgericht zu.
  3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Bestehende Forderungen des Vereins erlöschen nicht durch einen Austritt oder Ausschluss, sondern bleiben bis zur Erledigung in voller Höhe bestehen.
  4. Für Jugendliche gelten auch die vorstehenden Bestimmungen. Ein Berufungsrecht an das Vereins-Schiedsgericht besteht aber nur durch den gesetzlichen Vertreter.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Hauptausschuss
    4. die Jugendversammlung
    5. der Jugendvorstand

§ 9 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr jeden zweiten Jahres statt oder auf Antrag von mindestens ¼ sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder. Der Vorstand kann jederzeit eine Hauptversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Hauptversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
  3. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
    1. Satzungsänderungen,
    2. Änderung des Vereinszwecks,
    3. die Beschlussfassung über eine Verschmelzung des Vereins mit anderen Vereinen,
    4. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    5. die Wahl des Vorstandes,
    6. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    7. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe,
    8. die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    9. die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes,
    10. die Entlastung des Vorstandes,
    11. die Behandlung von Vorlagen des Vorstandes und Anträgen der Mitglieder,
    12. die Behandlung von sonstigen Angelegenheiten und Anträgen,
    13. die Bestimmung der Vereinsfarben und des Vereinslogos,
  5. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    1. Rechenschafts- und Kassenbericht,
    2. Kassenprüfungsbericht,
    3. Beschlussfassung über Anträge,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Neuwahlen,
  6. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge können nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
  7. Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
  8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  9. Alle Vereinsmitglieder ab 16 Jahren sind stimmberechtigt.
  10. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  11. Hauptversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Hauptversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  12. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
  13. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  14. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Hauptversammlung die Vorschriften über die Hauptversammlung sinngemäß.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart und
    4. dem Schriftführer
  2. Es können weitere Vorstandsmitglieder berufen werden. Diese führen die Bezeichnung „Vorstand“, die mit einer Funktionsbezeichnung verbunden werden kann.
  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines Vertreters/ihrer Vertreterin. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und für herausgehobene Aufgaben Beauftrage zu ernennen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Hauptversammlung zu berichten.
  6. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
  7. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  8. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Hauptversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Hauptausschuss für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger/in bestimmen.

§ 11 Der Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus:
    1. dem Vorstand,
    2. dem von der Hauptversammlung zu wählenden 2. Kassenwart,
    3. den von der Hauptversammlung zu wählenden Ehrenvorsitzenden
    4. den von den Abteilungsversammlungen zu wählenden Abteilungsleitern und
      ihren Stellvertretern,
    5. dem von der Vereinsjugend gewählten Jugendleiter,
    6. dem Geschäftsführer (beratend) und
    7. den Vorsitzenden von evtl. berufenen Ausschüssen (beratend).
  2. Die Zustimmung des Hauptausschusses ist erforderlich für folgende Maßnahmen und Rechtsgeschäfte:
    1. Erlass von Vereinsrichtlinien und Ordnungen
    2. Zulassung und Auflösung von Abteilungen
    3. Einrichtung und Abberufung von ständigen Ausschüssen, Ausschüssen auf Zeit für bestimmte/herausgehobene Aufgaben und Beauftragten.
    4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und einer Aufnahmegebühr.
    5. Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes und der Veranstaltungen
    6. finanzielle Verpflichtungen, die über den Haushaltsplan hinausgehen und den Verein jährlich im Einzelfall mit mehr als 5.000,00 Euro belasten
    7. Aufnahme von Krediten die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind
    8. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Der Vorstand berichtet dem Hauptausschuss über die Lage des Vereins.
  4. Der Hauptausschuss wird vom Vorstand mindestens dreimal jährlich
    Er ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens fünf
    Hauptausschussmitglieder es wünschen.

§ 12 Strafbestimmungen Maßregelungen und Sanktionen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die in § 7 Abs. 2 aufgezählten Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängen.
    1. eine Verwarnung,
    2. einen Verweis,
    3. Sperren für den Spiel- und Wettkampfbetrieb,
    4. ein Platz- und Hausverbot,
    5. Geldstrafen bis zu 500,00 Euro.
  2. Verwarnung und Verweis können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von den Abteilungsleitern schriftlich ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu unterrichten.
  3. Entsteht dem Verein durch das satzungswidrige Verhalten des Mitglieds ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
  4. Der Betroffene kann nach Verhängung der Maßnahme oder Sanktion
    innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen der Maßnahme oder Sanktion
    schriftlich zu Händen des Vorstandes Beschwerde einlegen. Über die
    Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht binnen einer Frist von drei
    Wochen. Die Entscheidung des Vereinsschiedsgerichts ist endgültig. Sie ist
    dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

§ 13 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Diese werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen keine andere Funktion im Verein bekleiden. Die Mitglieder wählen unter sich
    den Vorsitzenden und den Schriftführer. Die anderen Mitglieder sind Beisitzer.
  2. Aufgabe des Schiedsgerichtes ist es, alle Streitigkeiten im Verein zu schlichten und darüber zu entscheiden, wenn es dazu von einem Beteiligten angerufen wird.
  3. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren selbst.
  4. Beschlüsse des Vereins-Schiedsgerichtes sind für alle Beteiligten bindend.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Melle, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Abteilungen

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Hauptausschuss kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Abteilungsleiter/in. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter/innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine/n Abteilungsleiter/in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter/in erneut gewählt, bestätigt die Hauptversammlung den/die Abteilungsleiter/in. Lehnt die Hauptversammlung den/die gewählte/n Abteilungsleiter/in ab, muss die Abteilung eine/n neue/n Abteilungsleiter/in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine/n Abteilungsleiter/in benennen, kann diese/r vom Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter/innen sind Mitglied des Hauptausschusses.
  3. Der Hauptausschuss kann eine/n Abteilungsleiter/in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter/in ist vorher anzuhören.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 16 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Jugendvorstand
    2. die Jugendversammlung
    Der/Die Jugendleiter/in ist Mitglied des Hauptausschusses. Wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind.
  4. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 17 Vereinsordnungen

  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Hauptausschuss ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
    1. Beitragsordnung,
    2. Finanzordnung,
    3. Geschäftsordnung.
  2. Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen, die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 18 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Sofern nötig, bestellt der Vorstand zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz eine/n Datenschutzbeauftragte/n.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Hauptversammlung am 12.11.2021 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

49326 Melle-Neuenkirchen, den 12. November 2021

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